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Landesverband fordert Beibehaltung der Regelung des § 95 LPVG

Gelplante Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetztes (LPVG)

Stellungnahme des Vorsitzenden

Nächste Woche beginnt die erste Lesung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Bisher waren nur redaktionelle Änderungen geplant. In den letzten Tagen haben sich Informationen verdichtet, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ein Änderungsantrag zum

§ 95 LPVG eingebracht werden soll, der gravierende Folgen für die Theater- und Orchester haben würde.

Unabhängig davon, dass wir der Auffassung sind, dass bei gravierenden Änderungen eine vorherige Anhörung des Bühnenvereins erfolgen müsste, wollen wir Sie auf die Bedeutung der Schutzvorschrift des § 95 LPVG und der enormen Brisanz einer etwaigen Änderung hinweisen.

Die künstlerischen Besonderheiten an Theatern und Orchestern gestatten nicht die vollständige Anwendung aller Mitbestimmungsregelungen des Personalvertretungsrechts auf die künstlerisch Beschäftigten. Aus diesem Grund enthielt das LPVG stets Sondervorschriften zum Tendenzschutz für den künstlerischen Betrieb an Theatern und Orchestern. Der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf vom 22.10.2013 entspricht in seinem Paragrafen 95 der bisher geltenden Rechtslage und trägt diesen Überlegungen Rechnung.

Eine Streichung der Schutzvorschrift des § 95 LPVG in letzter Minute hätte erhebliche Auswirkungen für die Theater – und zwar nicht nur die Staatstheater – sondern auch die Stadttheater, die Landesbühnen und die Orchester unseres Landes. So unterlägen zukünftig die künstlerischen oder die künstlerisch-bühnentechnischen Mitglieder in vollem Umfang der Mitbestimmung. Ein Personalrat könnte dann jederzeit massiv Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit nehmen, indem er bei Personalmaßnahmen eines künstlerisch oder künstlerisch-technischen beschäftigten Mitarbeiters seine Zustimmung versagt oder das Verfahren verzögert.

Der Tendenzschutz an Theatern umfasst nicht allein Schauspieler, Sänger und Orchestermusiker. Theater ist in allen seinen Formen ein Gesamtkunstwerk. Ent-scheidend dazu trägt auch das künstlerisch-bühnentechnische Personal bei.

Tatsächlich verbirgt sich dahinter auch ein jahrelanger gewerkschaftlicher Kampf um die Zuständigkeit für Berufsgruppen. Es handelt sich im Kern um einen weiteren Verdrängungsversuch der Einzelgewerkschaft ver.di gegen die künstlerischen Spartengewerkschaften GdBA und VdO.

Eine ähnliche Vorgehensweise wurde bereits in Nordrhein-Westfalen praktiziert. Auch hier wurde bei der Neufassung des dortigen Personalvertretungsrechts kurz-fristig vor der dritten parlamentarischen Lesung auf Initiative der SPD-Fraktion die Streichung und Veränderung der im Regierungsentwurf noch enthaltenen Tendenzschutzregelungen bewirkt.

Gleiches ist anscheinend nun auch für Baden-Württemberg geplant. Es muss nicht betont werden, dass ein solches Vorgehen ohne eine vorherige Anhörung auch der betroffenen Kunsteinrichtungen weder transparent noch offen ist.

Eine Streichung oder Änderung des Paragrafen  95 LPVG ist unseres Erachtens ein verfassungsrechtlicher Eingriff. Der Schutz der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes liefe zukünftig in Baden-Württemberg ins Leere.

Vor der geplanten Verletzung der Kunstfreiheit und dem Entzug der Arbeitsgrundlagen der Theater und Orchester müssen wir ausdrücklich warnen. Die Schutzvorschrift des Paragrafen 95 LPVG muss in ihrer bisherigen Fassung erhalten bleiben.

Ulrich von Kirchbach 

für den Vorstand des Bühnenvereins

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